Liebe Mitglieder, Unterstützende und Interessierte,
Die Freiheit der einen Generation hört da auf, wo sie die Freiheit der nächsten Generation einschränkt, so könnte man den gestern veröffentlichten wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zusammenfassen. Der Schutz des Klimas und die Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen, folgt, so das Gericht, unmittelbar aus Art 20a des Grundgesetzes, demzufolge die natürlichen Lebensgrundlagen für die künftigen Generationen zu schützen sind. Aus Sicht des Gerichts wurde das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG durch das Pariser Klimaabkommen dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Zudem umfasst Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ff. auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen zu schützen. Das eigentlich Wegweisende des Urteils ist, dass diese Schutzverpflichtung für Gesetzgeber und ausführende Gewalten auch in Bezug auf künftige Generationen gilt. Es darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Damit reichen die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 mit seinen Minderungszielen bis 2030 nicht aus, den Art. 20a des Grundgesetzes zu erfüllen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, "die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln." Weitaus weniger spektakulär als diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unsere derzeitige Kernarbeit zur Carbon Leakage Verordnung im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Mit der Organisation eines parlamentarischen Frühstücks und als Sachverständige im Umweltausschuss des Bundestages am 3.5.2021 versuchen wir darauf hinzuwirken, dass die Ausnahmen von der CO2-Bepreisung im BEHG so gering wie möglich bleiben. Unsere meiste Energie fließt derzeit in die Vorbereitung der Bundestagswahl am 26.9.2021 im Rahmen unserer Initiative #wählbar2021.
Viel Vergnügen beim Lesen des aktuellen Newsletters, Ihr Team des CO2 Abgabe e.V.
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